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Sozialversicherung 2026: Alle Änderungen bei Beiträgen und Grenzen auf einen Blick

Veröffentlicht am 25. Januar 2026

Sozialversicherung 2026: Alle Änderungen im Überblick

Das Jahr 2026 bringt einige Neuerungen bei der Sozialversicherung. Wir haben alle relevanten Änderungen bei Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen zusammengefasst.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Gehalt Beiträge berechnet werden:

Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV):

  • West und Ost: 5.512,50 Euro/Monat (66.150 €/Jahr)
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV):
  • West und Ost: 8.050 Euro/Monat (96.600 €/Jahr)
  • Die Angleichung Ost und West ist vollständig abgeschlossen.

Beitragssätze 2026

VersicherungszweigBeitragssatz gesamtArbeitnehmerArbeitgeber
|---|---|---|---|
Krankenversicherung14,6% + Zusatz7,3% + ½ Zusatz7,3% + ½ Zusatz
PflegeversicherungGestaffelt0,7–2,3%1,7%
Rentenversicherung18,6%9,3%9,3%
Arbeitslosenversicherung2,6%1,3%1,3%

Pflegeversicherung: Kinderstaffelung (wichtigste Änderung)

Die bedeutendste Neuerung 2026 ist die vollständige Umsetzung der kinderzahlabhängigen Pflegeversicherung:

  • Kinderlose ab 23 Jahren: 2,3% Arbeitnehmeranteil (1,7% Basis + 0,6% Zuschlag)
  • 1 Kind: 1,7%
  • 2 Kinder: 1,45%
  • 3 Kinder: 1,2%
  • 4 Kinder: 0,95%
  • 5+ Kinder: 0,7%
Sachsen-Sonderregel: Arbeitnehmer in Sachsen zahlen 0,5% mehr als in anderen Bundesländern (historische Regelung wegen Buß- und Bettag).

Minijob-Grenze 2026: 556 Euro

Die Minijob-Grenze wurde auf 556 Euro/Monat angehoben. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (12,82 €/Stunde × 43,33 Stunden = 555,33 €, gerundet auf 556 €).

Midijob-Zone 2026

Die Gleitzone (Midijob) gilt für Beschäftigte mit einem Gehalt zwischen 556,01 und 2.000 Euro/Monat (2026). In dieser Zone zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge – ohne Abstriche bei den Rentenanwartschaften.

Berechnen Sie Ihre genauen Sozialversicherungsbeiträge mit dem Brutto-Netto-Rechner.