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Altersteilzeit und Rente 2026: Was Sie vor dem Ruhestand über Steuern wissen müssen

Veröffentlicht am 8. April 2026

Altersteilzeit und Rentenbesteuerung 2026

Der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente bringt steuerliche Besonderheiten mit sich. Wer diese kennt, kann den Ruhestand optimal gestalten.

Altersteilzeit: Modelle und steuerliche Behandlung

Altersteilzeit gibt es in zwei Modellen:

1. Gleichverteilungsmodell Der Arbeitnehmer arbeitet bis zum Ende der Altersteilzeit mit reduzierter Stundenzahl (z.B. 50%), erhält aber ein aufgestocktes Entgelt (ca. 75–80% des Vollzeitgehalts). Das Aufstockungsentgelt unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

2. Blockmodell Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst Vollzeit (Arbeitsphase), dann gar nicht mehr (Freistellungsphase). In beiden Phasen erhält er dasselbe aufgestockte Gehalt. Das Blockmodell ist steuerlich komplexer.

Aufstockungsbetrag: Steuerpflichtig oder nicht?

Der Aufstockungsbetrag (Differenz zwischen regulärem ATZ-Entgelt und höherem Zahlung) ist lohnsteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Er unterliegt zudem dem Progressionsvorbehalt: Er erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Rentenbesteuerung 2026: Der Besteuerungsanteil

Renten sind nicht vollständig steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Renteneintrittsjahrgang ab:

  • Rente 2005 und früher: 50% steuerpflichtig
  • Rente 2010: 60% steuerpflichtig
  • Rente 2020: 80% steuerpflichtig
  • Rente 2025: 85% steuerpflichtig
  • Rente 2026: 85,5% steuerpflichtig
  • Rente 2040: 100% steuerpflichtig (vollständige Besteuerung)

Wann zahlen Rentner wirklich Steuern?

Trotz des hohen Besteuerungsanteils zahlen viele Rentner keine oder kaum Steuern, weil:

  • Der Grundfreibetrag 2026 (12.348 Euro) gilt auch für Rentner
  • Der Rentenfreibetrag (steuerfreier Teil der Rente) wird im Renteneintrittsjahrgang festgeschrieben
  • Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge werden abgezogen
Beispiel: 1.500 Euro Bruttorente, Eintritt 2026:
  • Steuerpflichtiger Anteil: 85,5% × 18.000 €/Jahr = 15.390 €
  • Abzüglich Werbungskostenpauschale (102 €) und KV-Beitrag (ca. 1.400 €)
  • Zu versteuerndes Einkommen: ca. 13.888 €
  • Steuer: ca. 230 Euro/Jahr (minimale Steuerbelastung)
Berechnen Sie Ihren Übergang in den Ruhestand mit dem Brutto-Netto-Rechner.