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Progressionsvorbehalt 2026: Was er bedeutet und wen er trifft

Veröffentlicht am 25. April 2026

Progressionsvorbehalt 2026: Einfach erklärt

Der Progressionsvorbehalt ist eine der am häufigsten missverstandenen Regelungen im deutschen Steuerrecht. Er betrifft Menschen, die im Laufe eines Jahres sowohl steuerpflichtiges Einkommen als auch steuerfreie Lohnersatzleistungen erhalten haben.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Bestimmte Leistungen sind selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I)
  • Elterngeld (soweit es den Sockelversicherungsanteil übersteigt)
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit

Wie funktioniert das konkret?

Schritt 1: Berechne die Steuer auf das Jahreseinkommen ohne Lohnersatz (z.B. 30.000 Euro Arbeitslohn).

Schritt 2: Addiere die steuerfreien Leistungen zum Einkommen, berechne die Steuer auf diesen höheren Betrag (z.B. 30.000 + 8.000 = 38.000 Euro).

Schritt 3: Ermittle den Steuersatz aus Schritt 2 (z.B. 26%).

Schritt 4: Wende diesen höheren Steuersatz auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (30.000 Euro) an.

Ergebnis: Der Steuerpflichtige zahlt mehr Steuer auf sein Arbeitseinkommen – obwohl die Lohnersatzleistung selbst steuerfrei ist.

Beispiel: Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt

  • Arbeitslohn 2025: 25.000 Euro (Jan–Mai)
  • ALG I 2025: 10.000 Euro (Jun–Dez)
Ohne Progressionsvorbehalt: Steuer auf 25.000 € = ca. 3.200 € Mit Progressionsvorbehalt: Steuersatz ermittelt auf Basis von 35.000 € → erhöhter Satz → Steuer auf 25.000 € = ca. 4.500 € Mehrsteuer durch Progressionsvorbehalt: ca. 1.300 Euro

Diese Mehrsteuer fällt in der Steuererklärung auf und führt zur Nachzahlung. Wer ALG, Elterngeld etc. erhalten hat und Steuernachzahlungen vermeiden will, sollte unterjährig Rücklagen bilden.

Wer muss wegen Progressionsvorbehalt Steuererklärung abgeben?

Wer im Jahr mehr als 410 Euro an Leistungen mit Progressionsvorbehalt erhalten hat, ist zur Steuererklärung verpflichtet.

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