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Steuerfreie Zulagen für Arbeitnehmer 2026: Diese Extras landen voll im Portemonnaie

Veröffentlicht am 15. März 2026

Steuerfreie Zulagen 2026: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Nicht alles, was der Arbeitgeber zahlt, muss versteuert werden. 2026 gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam das Nettoeinkommen verbessern können – ohne dass der Fiskus einen Anteil bekommt.

Sonntagszuschlag, Nachtzuschlag, Feiertagszuschlag

Zuschläge für besondere Arbeitszeiten sind bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei – wenn sie zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden:

  • Nachtarbeit (20–23 Uhr und 6–8 Uhr): bis zu 25% des Grundlohns steuerfrei
  • Nachtarbeit (23–6 Uhr): bis zu 40%
  • Sonntagsarbeit: bis zu 50%
  • Feiertagsarbeit: bis zu 125% (an gesetzlichen Feiertagen)
  • Heiligabend/Silvester ab 14 Uhr: bis zu 150%
  • Weihnachtstag (25./26.12.) und 1. Mai: bis zu 150%
Der steuerfreie Grundlohn ist jedoch auf 50 Euro/Stunde gedeckelt.

Wichtig: Die steuerliche Freiheit gilt nur, wenn die Zuschläge aus einem erkennbaren Arbeitserschwernisgrund gezahlt werden und kein Missbrauch vorliegt.

Jobticket und Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket kann vom Arbeitgeber komplett steuerfrei übernommen werden. Zahlt der Arbeitgeber das Ticket (49 oder 58 Euro/Monat je nach aktuell geltendem Preis) als Sachleistung, entfällt für den Arbeitnehmer jede Steuer- und Sozialabgabenlast.

Zusätzlich: Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil, sind bis zu 50 Euro/Monat an Sachleistungen steuerfrei (Sachbezugsfreigrenze).

Essenszuschuss und Mahlzeiten 2026

Der steuerliche Sachbezugswert für eine Mittagsmahlzeit beträgt 2026 4,13 Euro. Zahlt der Arbeitgeber Essensgutscheine oder Zuschüsse für die Kantine, ist nur der Betrag über dem Sachbezugswert steuerpflichtig.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer per Sachleistungskarte (z.B. Sodexo, Edenred) bis zu 7,90 Euro/Arbeitstag (ca. 167 €/Monat), ist das komplett steuerfrei.

Kinderbetreuungszuschuss

Arbeitgeber können bis zu 600 Euro/Jahr steuerfrei für die Kinderbetreuung von nicht schulpflichtigen Kindern zuzahlen. Dieser Zuschuss muss zusätzlich zum Lohn gewährt werden (kein Entgeltverzicht) und nur für Kinder unter 14 Jahren.

Gesundheitsförderung: 600 Euro/Jahr steuerfrei

Arbeitgeber können bis zu 600 Euro/Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen zahlen. Dazu zählen:

  • Rückenkurse, Stressbewältigungsseminare
  • Fitnessstudio-Mitgliedschaft (unter Bedingungen)
  • Sucht- und Rauchprävention
Diese Leistungen müssen zertifiziert sein (§20 SGB V).

Telefon- und Internetkostenzuschuss

Arbeitgeber können für die berufliche Nutzung des privaten Internets/Telefons einen monatlichen Zuschuss von bis zu 50 Euro steuerfrei zahlen – ohne Einzelnachweis.

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